Allgemeine Geschäftsbedingungen der HeizTex GmbH

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der HeizTex GmbH, Manitiusstrasse 6, 01067 Dresden und ihren Kunden. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige entgegenstehende Bestimmungen des Kunden werden mit Vertragsschluss nicht anerkannt. Maßgeblich sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der HeizTex GmbH, Manitiusstrasse 6, 01067 Dresden, in der jeweiligen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Fassung.
1.2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Anderenfalls wird eine Bestellung erst mit Abgabe einer Auftragsbestätigung durch den Verkäufer rechtsverbindlich. Für Datenübermittlungsfehler, Druck- und Schreibfehler übernehmen wir keine Haftung.
2.2. Alle Informationen zu den Produkten auf unserer Internetseite und in den Prospekten wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Sie dienen der allgemeinen Information. Irrtümer und technische Weiterentwicklung vorbehalten. Die konkreten Materialeigenschaften und Parameter werden erst mit Auftragsbestätigung rechtsverbindlich

3. Datenspeicherung

3.1 Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen, personenbezogenen Daten gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz verarbeitet.

4. Preise und Zahlung

4.1. Die Preise verstehen sich stets zzgl. der jeweils aktuellen, gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.2. Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware ohne Abzug sofort fällig. Das gleiche gilt für Dienstleistungen jeder Art, wie z.B. Beratungen, Entwicklungs- und Konstruktionsleistungen, Reparaturen usw.
4.3. Der Verkäufer behält sich die Annahme von Schecks als Zahlung auf die Kaufpreisverpflichtung des Käufers ausdrücklich vor. Solange der Verkäufer hierzu keine Zustimmung erteilt, tritt keine Erfüllung durch Scheckhereingabe des Käufers auf die Kaufpreisverpflichtung ein. Soweit der Verkäufer die Zahlung mit Scheck im Einzelfall als Erfüllung akzeptiert, erfolgen Gutschriften hierüber vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.
4.4. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, 8 % Zins über dem Basiszinssatz gemäß EZB ab dem Zeitpunkt des Verzuges gegenüber dem Käufer aus der ausstehenden Kaufpreisverpflichtung geltend zu machen. Evtl. vereinbarte Skonti werden in diesem Fall nicht gewährt, auch dann nicht, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen insgesamt in Verzug befindet.
4.5. Die Forderungen des Verkäufers werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass die Kaufpreisansprüche des Verkäufers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden. Im letzteren Falle ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen von einer Zug- um Zug-Zahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.
4.6. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer umgehend berechtigt, ohne weitere Mahnung die Ware zurückzunehmen. Ist für die Warenrücknahme der Zutritt zum Betrieb des Käufers erforderlich, wird bereits jetzt vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer in einem solchen Fall den Zutritt gewähren muss und der Verkäufer das Recht hat, die gelieferte Ware beim Käufer wieder wegzunehmen. Sollte die Ware noch beim Verkäufer lagern, kann der Verkäufer in diesem Fall die Wegschaffung der gelieferten Ware durch den Käufer untersagen.
4.7. Eine Zahlungsverweigerung oder Zurückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsschluss kannte. Ein Zurückbehaltungsrecht bzw. Aufrechnungsrecht des Käufers gegen über fälligen Forderungen des Verkäufers aus dem Gesamtsaldo der Geschäftsverbindung bzw. aus Einzelvertrag besteht nur, soweit die Forderungen des Käufers anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Das bloße Schweigen des Verkäufers auf die Geltendmachung solcher Forderungen gilt nicht als Anerkennung oder Unstrittigstellung der Forderungen des Käufers. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Leistungsverweigerungsrechte des Käufers entsprechend

5. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

5.1 Dem Käufer steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6. Lieferzeit

6.1. Unsere Liefer- und Leistungsfristen sind grundsätzlich produkt- und mengenabhängig. Die konkrete, auftragsbezogene Lieferfrist ist von Fall zu Fall gesondert zu vereinbaren.
6.2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen und kaufmännischeren Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
6.3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
6.4. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Käufers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

7. Gefahrübergang bei Versendung

7.1. Mit der Bereitstellung der Ware ab Werk, nicht verladen durch den Verkäufer geht die Gefahr auf den Käufer über.
7.2. Soweit Versendung oder Lieferung durch den Verkäufer vereinbart ist, ändert dies nichts daran, dass die Versendung oder Lieferung auf Gefahr des Käufers erfolgt. Eine solche Vereinbarung regelt lediglich die Kostenübernahme der Versendung oder Lieferung. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. Das Gleiche gilt, soweit sich die Versendung oder Lieferung aufgrund Höherer Gewalt oder nach Vertragsschluss eintretender Hindernisse, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, verzögert. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft bzw. der Lieferung durch den Verkäufer an den Käufer dem Versand des Verkäufers an den Käufer gleich. Der Zugang der Versandanzeige gilt als nachgewiesen mit dem Datum der Absendung beim Verkäufer unter Hinzurechnung von 2 Werktagen.
7.3. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.
7.4. Die Lieferfrist verlängert sich auch innerhalb eines Verzuges angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege). Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Schadenersatzansprüche und/oder Aufwendungsersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten für den Käufer entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim Käufer eintreten.
7.5. Der Verkäufer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat er nicht einzutreten, da diese nicht seine Erfüllungsgehilfen sind. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle ihm gegen seinen Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Käufer abzutreten.
7.6. Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt. Soweit sich der Käufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist erklärt, kann der Verkäufer davon ausgehen, dass der Käufer wegen der Verzögerung nicht vom Vertrag zurücktritt und auch keinen Schadensersatz verlangt.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.
8.2. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
8.3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
8.4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

9. Gewährleistung und Mängelrüge

9.1. Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sollten sich Beanstandungen trotz größter Aufmerksamkeit ergeben, so sind gemäß § 377 HGB offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung geltend zu machen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
9.2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Händler.
Gewährleistungsfristen: Bei Kauf- und Werkvertrag wurde die Gewährleistungsfrist ab dem 01.01.2002 auf 2 Jahre verlängert (vorher 6 Monate). Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr.2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), §479 Abs. 1 BGB (Rückgriffanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
9.3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
9.4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.
9.5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrunds oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäß Weiterverarbeitungen, Inbetriebnahmen oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
9.6. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9.7. Rückgriffansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruches des Käufers gegen den Verkäufer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
9.8. Weitergehende oder andere als die hier in § 9 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
9.9. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs im Sinne von § 444 BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will) richten sich die Rechte des Käufer ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

10. Gerichtsstand und Anzuwendendes Recht

10.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheckklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz in 01067 Dresden. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.
10.2. Die rechtliche Beurteilung der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regelt sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden formalen und materiellen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie internationaler Handelsbestimmungen (CISG). Weiterhin ausgeschlossen sind Verweisungsnormen des deutschen internationalen Privatrechts, die zur Anwendung von ausländischen Rechtsnormen bzw. ausländischen Gerichtsständen führen würden.

11. Salvatorische Klausel

11.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, teilweise unwirksam bzw. undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Parteien eine Regelung zu setzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt. Sollten die Parteien eine solche Einigung nicht herbeiführen, so tritt an die Stelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung nach Wunsch der Parteien diejenige gesetzliche Bestimmung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.